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Elektrische
Anlagen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen der elektrotechnischen
Sicherheit und des Arbeitnehmerschutzes auf ihren sicheren Zustand zu
überwachen und somit verschiedenen Prüfungen zu unterziehen.
Dies ergibt sich aus dem § 9 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes in
Verbindung mit den §§ 17 Abs. 2 und 37 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
hinsichtlich der Erstüberprüfung auf Grund der Tatsache, daß
elektrische Anlagen in Betriebsstätten Arbeitsmitteln im Sinne dieses
Gesetztes gleichzusetzen sind. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind aber noch zusätzlich
die Übergangsbestimmungen nach §109 des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes
zu beachten. |
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